Verlängerung der Verhinderungspflege:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert. Zudem entfällt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt haben muss.
Leistungsanspruch bei Verhinderungspflege:
Der Anspruch fällt geringer aus, wenn die Pflege durch nahe Verwandte (bis 2. Grad) oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben und nicht erwerbsmäßig pflegen, erbracht wird.
Gemeinsamer Jahresbetrag:
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3.539,- Euro zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegearten genutzt werden.
Umwandlung der Leistungen:
Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umgewandelt werden kann, entfällt.
Übersicht über verbrauchte Leistungen:
Pflegeeinrichtungen müssen den Pflegebedürftigen nach jeder Leistung eine Übersicht über die verbrauchten Mittel aus dem Jahresbetrag bereitstellen.
Ab Januar 2025 kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege durch noch nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu den 1.854,- Euro der Kurzzeitpflege bis zu 1.685,- Euro aus der Verhinderungspflege hinzukommen können, wodurch der Gesamtbetrag auf maximal 3.539,- Euro steigt.
Ab dem 1. Januar 2025 können bei der Verhinderungspflege noch nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege bis zu 843,- Euro auf insgesamt 2.528,- Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum 25. Lebensjahr können die Kurzzeitpflegeleistungen vollständig in Verhinderungspflege umgewandelt werden, was einen Gesamtbetrag von 3.539,- Euro ergibt.
Wir unterscheiden grundsätzlich nach vier Kostenträgern: